Der Magistrat der Stadt Frankenberg (Eder) hat mit Schreiben vom 14.08.2007 bei dem für den Landkreis Waldeck-Frankenberg zuständigen Gutachterausschuss die Ermittlung der Anfangswerte im Sanierungsgebiet III Bahnhofstraße gemäß § 154 (2) Baugesetzbuch (BauGB) beantragt.

Die Wertermittlung soll als Grundlage für ein nach Abschluss der Sanierung ggf. fälliges Ausgleichsbetragsentgelt dienen, das Eigentümer in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet an die Stadt zu entrichten haben, wenn eine durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes ihres Grundstückes gutachterlich festgestellt wird.

Die Erhöhung des Bodenwertes des Grundstückes besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).

Die folgenden Anfangswerte wurden auf Basis der Richtwerte auf den Bewertungsstichtag 26.09.2006 aktualisiert und aufgrund der besonderen Lagemerkmale festgelegt.

 

Ermittlung der Anfangswerte

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